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Lei­nen­pflicht für Hunde

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Ver­ord­nun­gen für Hun­de und deren Leinenpflicht

Je nach Bun­des­land und Stadt gibt es bezüg­lich des Lei­nen­zwangs für Hun­de unter­schied­li­che Richt­li­ni­en und Vorschriften.

Die Auf­ga­ben der Wald­be­hör­den und der höhe­ren Forst­be­hör­de nach § 45 Abs. 2 Satz 1 des Bun­des­wald­ge­set­zes neh­men die Land­krei­se und kreis­frei­en Städ­te wahr. Obers­te Wald­be­hör­de ist das Fachministerium.

Aus der Sicht der Hun­de­hal­ter stellt der Lei­nen­zwang außer­halb von Innen­städ­ten eine enor­me Ein­schrän­kung für sich und ihre Vier­bei­ner dar. Gera­de grö­ße­re Hun­de brau­chen einen ent­spre­chen­den Frei­raum und Aus­lauf. Auf der ande­ren Sei­te wer­den wild leben­de Tier­ar­ten durch wil­dern­de oder auch nur stö­bern­de Hun­de emp­find­lich gestört. Beson­ders in der Brut‑, Setz- und Auf­zucht­zeit des Nach­wuch­ses, sind Vögel und ande­re wild­le­ben­de Tie­re beson­ders störempfindlich.

Daher soll­ten sich Hun­de­hal­ter bei Ihren Städ­ten und Gemein­den über die Lei­nen­pflicht infor­mie­ren. Ord­nungs­äm­ter und Bür­ger­bü­ros geben ger­ne Auskunft.

In Parks und Grün­an­la­gen gilt dar­über hin­aus die Anlein­pflicht ganz­jäh­rig, wenn die jeweils zustän­di­ge Gemein­de eine ent­spre­chen­de Sat­zung erlas­sen hat.

Vie­len Hun­de­hal­tern ist auch nicht klar, dass Jagd­schutz­be­rech­tig­te auf  wil­dern­den Hund schie­ßen dürfen.

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