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Nie­der­säch­si­sches Jagd­ge­setz: Natur­schutz und Tier­schutz sol­len gestärkt werden

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Das Nie­der­säch­si­sche Kabi­nett hat am (heu­ti­gen) Diens­tag einem über­ar­bei­te­ten Gesetz­ent­wurf zur Ände­rung des Nie­der­säch­si­schen Jagd­ge­set­zes (NJagdG) zuge­stimmt. Vor­an­ge­gan­gen war eine Aus­wer­tung der Stel­lung­nah­men der Verbandsbeteiligung.

Nie­der­sach­sens Land­wirt­schafts­mi­nis­te­rin Bar­ba­ra Otte-Kinast: „Mit dem Gesetz stär­ken wir den Natur­schutz und den Tier­schutz und ver­ein­fa­chen die Ver­wal­tung. Die recht­li­chen Vor­ga­ben spie­geln die hohen Anfor­de­run­gen an die Jäge­rin­nen und Jäger wider. Der Auf­bau und der Umbau sta­bi­ler Misch­wäl­der soll mit ange­pass­ten Scha­len­wild­be­stän­den unter­stützt werden.”

Das Pro­blem: Bei regio­nal zu hohen Scha­len­wild­be­stän­den kön­nen sich die Wäl­der auf Grund des Ver­bis­ses nicht im benö­tig­ten Maße ver­jün­gen. Allein in Nie­der­sach­sen müs­sen jedoch mehr als 50.000 Hekt­ar Schad­flä­chen, die in den ver­gan­ge­nen drei Jah­ren durch Stür­me und Dür­re ent­stan­den sind, wie­der bewal­det wer­den. Dabei soll der Wald­auf­bau und der Wald­um­bau mög­lichst ohne Schutz­maß­nah­men — wie bei­spiels­wei­se Zäu­ne — sicher­ge­stellt wer­den. Denn das Wild braucht den gesam­ten Lebensraum.

Das Gesetz sieht eine Geneh­mi­gung von drei­jäh­ri­gen Abschuss­plä­nen bei Rot‑, Dam- und Muf­fel­wild vor. Bis­her gab es ein­jäh­ri­ge Abschuss­plä­ne mit Aus­nah­me des Reh­wil­des, hier gibt es bereits seit 2001 drei­jäh­ri­ge Abschuss­plä­ne. Damit kön­nen vie­le Geneh­mi­gun­gen von Abschuss­plä­nen und Nach­be­wil­li­gun­gen von Abschüs­sen im lau­fen­den Jagd­jahr ent­fal­len. Der bis­her übli­che Abschuss­plan für Reh­wild wird außer­dem durch einen Abschuss­plan mit maxi­mal 30-pro­zen­ti­ger Über­schrei­tung ersetzt. So kön­nen Jäge­rin­nen und Jäger ohne behörd­li­che Maß­re­ge­lun­gen Reh­wild ent­spre­chend erle­gen. Damit wird die Beja­gung des Reh­wil­des ver­stärkt in die Ver­ant­wor­tung der Revier­in­ha­ber und Grund­be­sit­zer gelegt.

Das Gesetz stellt wei­ter­hin hohe Anfor­de­run­gen an den Tier­schutz: Den Sach­kun­de­nach­weis für die Fang­jagd­aus­übung wird es zum Bei­spiel wei­ter­hin geben. Hin­ter­grund ist, dass die not­wen­di­gen Fer­tig­kei­ten im Rah­men der Vor­be­rei­tung auf die Jäger­prü­fung nicht umfäng­lich abge­deckt wer­den. Rege­lun­gen zur Auf­nah­me des Wol­fes in das Jagd­ge­setz sind in die­sem Ent­wurf nicht ent­hal­ten. Für die Frak­tio­nen besteht die Mög­lich­keit, eine Auf­nah­me des Wol­fes in das Jagd­recht im Rah­men der par­la­men­ta­ri­schen Bera­tun­gen einzubringen.

Der Geset­zes­ent­wurf soll nun in den Land­tag ein­ge­bracht wer­den. Ziel ist eine Ver­ab­schie­dung des Geset­zes zu Beginn des Jah­res 2022, damit die Rege­lun­gen mit Beginn des neu­en Jagd­jah­res 2022/2023 am 1. April 2022 in Kraft tre­ten kön­nen. Die letz­te gro­ße Novel­lie­rung des NJagdG trat am 1. April 2001 in Kraft. In der Zwi­schen­zeit wur­den mehr­fach klei­ne­re Anpas­sun­gen vorgenommen.


 

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