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Weiterhin Stallpflicht für Geflügel im Landkreis Leer
Aufrechterhaltung führt zu marktrechtlichen Konsequenzen
Das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landkreises Leer weist darauf hin, dass die Aufstallpflicht für Geflügel weiterhin gültig ist. Sämtliches gehaltenes Geflügel ist dabei in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss, unterzubringen. Ausnahmen sind nur im Einzelfall und nach vorheriger Genehmigung durch das Veterinäramt möglich. Die Regelung betrifft auch Hobbyhalter mit Kleinstbeständen.
Das seit dem vergangenen Herbst andauernde Geflügelpestgeschehen hat sich in Norddeutschland und auch in Niedersachsen weiter ausgeweitet. Im Landkreis Leer wurde bei insgesamt sieben tot aufgefundenen Wildvögeln das Geflügelpestvirus festgestellt. Hinzu kommen zahlreiche Fälle in den Nachbarlandkreisen. Betroffen sind neben der Wildvogelpopulation auch Geflügelbestände. Aufgrund des Frühjahrsvogelzuges ist nach Einschätzung des Friedrich-Löffler-Instituts (FLI) eine neue Dynamik des Ausbruchsgeschehens auch im März zu erwarten.
Vor diesem Hintergrund weist die Kreisverwaltung außerdem darauf hin, dass die Aufrechterhaltung der Stallpflicht auch zu marktrechtlichen Konsequenzen führt. Eier aus Freilandhaltung dürfen während einer angeordneten Stallpflicht 16 Wochen lang weiter als “Freilandeier” verkauft werden. Dauert die Stallpflicht länger, müssen die Eier mit “Bodenhaltung” gekennzeichnet werden. Für Betriebe im Landkreis Leer gilt dies in der Regel ab dem 06.03.2021.