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Wei­ter­hin Stall­pflicht für Geflü­gel im Land­kreis Leer

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Auf­recht­erhal­tung führt zu markt­recht­li­chen Konsequenzen
 
Das Amt für Vete­ri­när­we­sen und Lebens­mit­tel­über­wa­chung des Land­krei­ses Leer weist dar­auf hin, dass die Auf­stall­pflicht für Geflü­gel wei­ter­hin gül­tig ist. Sämt­li­ches gehal­te­nes Geflü­gel ist dabei in geschlos­se­nen Stäl­len oder unter einer Vor­rich­tung, die aus einer über­ste­hen­den, nach oben gegen Ein­trä­ge gesi­cher­ten dich­ten Abde­ckung und mit einer gegen das Ein­drin­gen von Wild­vö­geln gesi­cher­ten Sei­ten­be­gren­zung bestehen muss, unter­zu­brin­gen. Aus­nah­men sind nur im Ein­zel­fall und nach vor­he­ri­ger Geneh­mi­gung durch das Vete­ri­när­amt mög­lich. Die Rege­lung betrifft auch Hob­by­hal­ter mit Kleinstbeständen.
 
Das seit dem ver­gan­ge­nen Herbst andau­ern­de Geflü­gel­pest­ge­sche­hen hat sich in Nord­deutsch­land und auch in Nie­der­sach­sen wei­ter aus­ge­wei­tet. Im Land­kreis Leer wur­de bei ins­ge­samt sie­ben tot auf­ge­fun­de­nen Wild­vö­geln das Geflü­gel­pest­vi­rus fest­ge­stellt. Hin­zu kom­men zahl­rei­che Fäl­le in den Nach­bar­land­krei­sen. Betrof­fen sind neben der Wild­vo­gel­po­pu­la­ti­on auch Geflü­gel­be­stän­de. Auf­grund des Früh­jahrs­vo­gel­zu­ges ist nach Ein­schät­zung des Fried­rich-Löff­ler-Insti­tuts (FLI) eine neue Dyna­mik des Aus­bruchs­ge­sche­hens auch im März zu erwarten.
 
Vor die­sem Hin­ter­grund weist die Kreis­ver­wal­tung außer­dem dar­auf hin, dass die Auf­recht­erhal­tung der Stall­pflicht auch zu markt­recht­li­chen Kon­se­quen­zen führt. Eier aus Frei­land­hal­tung dür­fen wäh­rend einer ange­ord­ne­ten Stall­pflicht 16 Wochen lang wei­ter als “Frei­land­ei­er” ver­kauft wer­den. Dau­ert die Stall­pflicht län­ger, müs­sen die Eier mit “Boden­hal­tung” gekenn­zeich­net wer­den. Für Betrie­be im Land­kreis Leer gilt dies in der Regel ab dem 06.03.2021.
 

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