Politik
Europawahlen — die Wahl im Überblick
Europawahl am 26. Mai 2019
Das Europäische Parlament ist das einzige direkt gewählte Organ der Europäischen Union und repräsentiert mit seinen Abgeordneten aus 28 Mitgliedstaaten die zweitgrößte Demokratie der Welt.
Auf vielfältige Weise nimmt die Arbeit des Europäischen Parlaments und des Ministerrats der Europäischen Union erheblichen Einfluss auf zahlreiche Lebensbereiche der EU-Bürger. Die Europäische Union ist in vielen Politikfeldern aktiv und greift unmittelbar oder mittelbar durch Richtlinien, Verordnungen, Finanzzuweisungen und Zuschüsse in die Politik der Mitgliedstaaten und das Leben ihrer Unionsbürger ein.
Alle fünf Jahre werden die Mitglieder des Europäischen Parlaments als Repräsentanten der EU-Bürger gewählt.
Die Anzahl der zu wählenden Abgeordneten ist für jeden EU-Staat getrennt festgelegt und richtet sich nach der Größe der Länder. Nach der bestehenden Richtlinie erreicht Deutschland 96 Abgeordneten.
Anders als bei der Bundestagswahl haben Sie eine Stimme, mit der Sie eine Partei oder eine sonstige politische Vereinigung wählen können.
Wo kann ich wählen?
Am Wahlsonntag, 26.05.2014 kann in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr im Wahllokal gewählt werden. Wo sich das Wahllokal befindet, steht auf der Wahlbenachrichtigungskarte, die Sie von der Gemeinde zugeschickt bekommen.
Zur Wahl im Wahllokal sind die Wahlbenachrichtigungskarte und der Personalausweis mitzubringen.
Sollte einem die Wahl am Wahlsonntag nicht möglich sein, erhält man auf Antrag bei der Gemeinde einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen.
Wie sieht der Stimmzettel aus?
Jeder Wahlberechtigte, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält im Wahllokal einen amtlichen, weißlichen Stimmzettel für die Europawahl.
Auf dem Stimmzettel sind alle 40 Parteien und Wählervereinigungen aufgeführt, die in Niedersachsen zur Europawahl zugelassen wurden.
Rechte obere Ecke abgeschnitten
Bei jedem Stimmzettel ist die rechte obere Ecke abgeschnitten. Blinde und sehbehinderte Wähler können dort ihre Wahlschablone anlegen und damit ohne fremde Hilfe ihr Kreuz an der gewünschten Stelle setzen. Wahlschablonen können kostenlos beim Blinden- und Sehbehindertenverband Niedersachsen e.V. angefordert werden.
Wie viele Stimmen habe ich?
Wann ist die Stimmabgabe gültig? Wie wird eine Stimme ungültig?
Mehrere einwandfreie Kennzeichnungen einer Partei oder Wählervereinigung (z.B. Kennzeichnung im Kreis, Umrandung des Feldes oder Unterstreichen des Namens) auf einem Stimmzettel gelten als eine gültige Stimme.
Streicht ein Wähler seine ursprüngliche Kennzeichnung klar und deutlich, weil er sich verschrieben hat, ist die neue Kennzeichnung gültig, sofern kein Zweifel am Willen des Wählers besteht.
Eine Stimme wird ungültig,
- wenn der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei erkennbar ist,
- wenn der Stimmzettel keine Kennzeichnung enthält,
- wenn mehr als eine Stimme abgegeben ist oder
- wenn der Stimmzettel einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält.
Wer kann per Briefwahl wählen?
Wo und wie stelle ich einen Antrag auf Briefwahl?
Wie?
Der Antragsteller muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) angeben.
Frist
Briefwahlunterlagen können regulär bis zum zweiten Tag vor der Wahl (24.05.2019), 18:00 Uhr, beantragt werden.
Verloren gegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person jedoch glaubhaft, dass ihr die beantragten Unterlagen nicht zugegangen sind, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl (25.05.2019), 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, können die Briefwahlunterlagen noch am Wahltag bis 15:00 Uhr beantragt werden.
Wie funktioniert die Briefwahl?
- Der Wahlberechtigte kreuzt persönlich den Stimmzettel an.
- Der Stimmzettel wird in den Stimmzettelumschlag (blau) gelegt. Der Umschlag wird verschlossen.
- Der Wahlberechtigte unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe von Ort und Datum.
- Der unterschriebene Wahlschein wird mit dem Stimmzettelumschlag (blau) in den Wahlbriefumschlag (rot) gesteckt. Der Umschlag wird verschlossen.
- Der Wahlbriefumschlag (rot) wird unfrankiert bei der Deutschen Post AG oder persönlich bei der Kreiswahlleitung (Landkreis Leer) abgegeben.
Versand
Der Wahlbrief sollte innerhalb Deutschlands spätestens am 23.05.2019 bei der Post abgegeben werden, vom Ausland noch früher.
Bei Beförderung durch ein anderes Postunternehmen ist das dafür fällige Leistungsentgelt in voller Höhe zu entrichten, ansonsten kann eine ordnungsgemäße Beförderung nicht gewährleistet werden.
Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen in der Gemeinde ab, so kann er die Briefwahl auch an Ort und Stelle ausüben und den verschlossenen roten Wahlbrief direkt wieder abgeben. Die Gemeinde leitet diesen dann an den Landkreis weiter.
Frist
Wahlbriefe, die am Wahltag nach 18:00 Uhr beim Landkreis eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.
Der Stimmzettel
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Politik
Hartz-IV: Kinder erhalten ab 2022 zwei Euro mehr Jugendliche drei Euro.
Bild von Annie Spratt auf Pixabay
Berlin. Der Sozialverband Deutschland (SoVD) kämpft seit Jahren für eine realitätsgerechte Anhebung der Regelsätze für Hartz-IV-Bezieher*innen und hat für die Dauer der aktuellen Pandemie einen pauschalen Zuschlag von 100 Euro mehr pro Monat gefordert. Nach den nun bekannt gewordenen Daten sollen ab 2022 Kinder unter 14 Jahren zwei Euro und Jugendliche und Erwachsene drei Euro mehr erhalten. Diese Anpassung kritisiert SoVD-Präsident Adolf Bauer scharf: “Diese geringfügige Erhöhung ist blanker Hohn. Durch die gestiegenen Preise des täglichen Bedarfs, wird sie de facto zu einer Kürzung für alle Betroffenen führen.”
Bereits im März 2020 hatte sich der SoVD, gemeinsam mit anderen Verbänden und Gewerkschaften, unter der Überschrift „Spaltungen verhindern, Zusammenhalt stärken – kein ‚Weiter so‘ bei den Regelsätzen” an Bundesarbeitsminister Hubertus Heil gewandt. Die vorgebrachte Kritik an der Verfahrensweise zur Bemessung der Regelsätze wurde jedoch nicht aufgegriffen.
Der SoVD fordert die kommende Bundesregierung dazu auf, die gravierenden Schwächen der derzeitigen Berechnungsmethode zu beseitigen und die Regelsätze endlich mittels eines transparenteren Statistikmodells zu ermitteln. „Die Bemessung der Regelsätze muss sich am tatsächlichen Bedarf orientieren. Auf willkürliche, sachlich nicht begründbare Abschläge und normative Streichungen muss verzichtet werden“, so Bauer.
V.i.S.d.P.: Christian Draheim
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Politik
Was verdienen Bundestagsabgeordnete?
Foto: Deutscher Bundestag — Marco Urban
Die Abgeordnetenentschädigung beträgt seit dem 1. Juli 2021 monatlich 10.012,89 Euro brutto.
Amtsausstattung
Um ihr Mandat ausüben zu können, erhalten die Abgeordneten die sogenannte Amtsausstattung mit Sach- und Geldleistungen für Büros, Mitarbeiter und Reisekosten. Teil dieser Amtsausstattung ist eine steuerfreie Aufwandspauschale, die seit dem 1. Januar 2021 bei monatlich 4.560,59 € liegt.
Hiermit sollen die in Ausübung des Mandats entstehenden Aufwendungen abgegolten werden, wie zum Beispiel die Einrichtung und Unterhaltung eines Wahlkreisbüros, Kosten für die Wahlkreisbetreuung und ähnliches. Neben der Kostenpauschale haben sie Anspruch auf ein eingerichtetes Büro am Sitz des Bundestages in einer Größe von derzeit 54 Quadratmeter für sich und ihre Mitarbeiter einschließlich Kommunikationsgeräten und Möblierung. Die Abgeordneten können Dienstfahrzeuge im Stadtgebiet von Berlin mitbenutzen.
Außerdem haben sie eine Freifahrkarte der Bahn und bekommen Inlandsflugkosten ersetzt, soweit sie in Ausübung des Mandates anfallen. (Stand: Januar 2020)
Kranken- und Pflegeversicherung; Beihilfe
Die Abgeordneten können wählen zwischen Beihilfe nach beamtenrechtlichen Maßstäben und einem Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, deren hälftigen Beitrag der Bundestag trägt. Etwas mehr als die Hälfte der Abgeordneten hat sich für den Zuschuss zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung entschieden.
Mehrere Versorgungen
Die Tätigkeit als Abgeordneter oder als Mitglied der Regierung ist stets zeitlich begrenzt und daher bezogen auf das Arbeitsleben insgesamt oft nur von kurzer Dauer. Die Übernahme hoher politischer Ämter bedeutet nicht selten ein Ausscheiden aus dem bisherigen Beruf. Daher haben Inhaber öffentlicher Ämter Anspruch auf eine Versorgungsanwartschaft bereits nach einer kürzeren Zeit, als dies bei länger angelegten Beschäftigungsverhältnissen der Fall ist. Wenn im Einzelfall mehrere Versorgungsansprüche aus verschiedenen öffentlichen Ämtern zusammentreffen, werden diese immer nach bestimmten Vorschriften angerechnet, so zum Beispiel die voll zu versteuernde Altersentschädigung der Abgeordneten auf andere Bezüge aus öffentlichen Kassen, etwa aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein Ruhegehalt als früheres Regierungsmitglied.
Büroausstattung/Konto für Sachleistungen
Zur Ausübung ihres Mandats erhalten Abgeordnete Geld- und Sachleistungen, die dazu bestimmt und geeignet sind, sie bei ihrer parlamentarischen Arbeit zu unterstützen. Hierzu gehören die Bereitstellung eines eingerichteten Büros am Sitz des Deutschen Bundestages in Berlin sowie die Bereitstellung und Nutzung des gemeinsamen Informations- und Kommunikationssystems des Bundestages (Telefon, Internet, E‑Mail, Software).
Zusätzlich steht den Abgeordneten jährlich ein Betrag von höchstens 12.000 Euro zur Verfügung. Diese Summe wird nicht in bar ausgezahlt, sondern hieraus können die Mandatsträger ihren Büro- und Geschäftsbedarf sowie Kommunikationsgeräte selbst beschaffen. Dazu gehören vor allem Büromaterial, Geräte wie Laptops mit Zubehör, Diktier- und Faxgeräte, mandatsbezogene Fachbücher, Schreibgeräte, Briefpapier, die IT-Ausstattung ihrer Wahlkreisbüros, Mobiltelefone sowie Mobilfunk- und Festnetzverträge.
Auch die Telefonkosten, die im Wahlkreis entstehen, können aus diesen Mitteln bestritten werden.
Hinzu kommen 255,65 Euro für neu gewählte Abgeordnete im ersten Jahr ihrer Mitgliedschaft im Bundestag.
Jeder Abgeordnete kann selbst über die Anschaffungen entscheiden. Endet die Wahlperiode vor Ablauf des Jahres oder scheidet der Abgeordnete während des Jahres aus dem Bundestag aus, so kann er über den Jahresbetrag auch nur anteilig verfügen.
Kostenpauschale
Die steuerfreie Kostenpauschale für die Abgeordneten soll die durch die Ausübung des Mandats entstehenden Aufwendungen abdecken. Hierzu zählen Ausgaben für die Einrichtung und Unterhaltung eines oder mehrerer Wahlkreisbüros, für Fahrten im Wahlkreis und für die Wahlkreisbetreuung. Aus der Kostenpauschale bestreitet der Abgeordnete auch die Ausgaben für die Zweitwohnung am Sitz des Parlaments.
Die Pauschale wird jährlich zum 1. Januar an die Lebenshaltungskosten angepasst und liegt derzeit bei 4.560,59 Euro monatlich (Ausführungsbestimmungen des Ältestenrates). Kosten, die darüber hinausgehen, können nicht steuerlich abgesetzt werden, denn es gibt für den Abgeordneten keine „Werbungskosten“. Der Gesetzgeber hat sich für die Kostenpauschale entschieden, da diese dem in der Verfassung verankerten Grundsatz des freien Mandats am ehesten gerecht wird. Zudem ist eine Pauschale, die sich am Durchschnittsaufwand orientiert, im Verhältnis aller Abgeordneten untereinander am gerechtesten und stellt die kostengünstigste Lösung dar: Im Falle von Einzelnachweisen würde sich der Verwaltungsaufwand für den Deutschen Bundestag enorm erhöhen. Ferner können durch die Gewährung einer Pauschale die Kosten im Haushalt von Anfang an — anhand der Zahl der Abgeordneten — genau berechnet werden. (Stand: Januar 2021)
Mitarbeiter
Abgeordnete können ihre Mandatsaufgaben nicht allein bewältigen. Deshalb stehen ihnen derzeit (Stand: 1. April 2021) für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sie bei der Erledigung ihrer parlamentarischen Arbeit unterstützen, monatlich 22.795,- Euro zur Verfügung. Diese Summe erhalten die Abgeordneten nicht selbst, sondern die Abrechnung der Gehälter für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt durch die Bundestagsverwaltung. Die Auszahlung erfolgt direkt an die Empfänger. Personen, die mit den Abgeordneten verwandt, verheiratet oder verschwägert sind wie auch derzeitige oder frühere Lebenspartner dürfen nicht zulasten des Bundeshaushalts beschäftigt werden. Ihr Gehalt müssten die Abgeordneten selbst zahlen.
Reisekosten
Wenn ein Abgeordneter eine Dienstreise unternimmt, trägt der Bundestag die Kosten, genau wie ein Arbeitgeber, der seine Mitarbeiter auf Geschäftsreise schickt. Fahrten in Ausübung seines Mandats — zum Beispiel im Wahlkreis — muss der Abgeordnete hingegen selbst aus der Kostenpauschale bezahlen. Eine Ausnahme gilt für Fahrten mit der Deutschen Bahn AG. Hier stellt der Bundestag eine Netzkarte zur Verfügung. Benutzt ein Abgeordneter im Inland für Mandatszwecke ein Flugzeug, den Schlafwagen oder sonstige schienengebundene Beförderungsmittel außerhalb des öffentlichen Personennahverkehrs, so werden ihm solche Kosten nur gegen Nachweis im Einzelfall erstattet.
Altersentschädigung
Ein Abgeordneter erwirbt bereits nach einem Jahr im Bundestag einen Pensionsanspruch von rund 250 Euro im Monat. Die Ansprüche steigen schrittweise. Nach 27 Mitgliedsjahren erreichen sie den Höchstbetrag von 67,5 Prozent der Abgeordnetenentschädigung
Die Altersentschädigung ist Bestandteil der Entschädigung, die den Abgeordneten nach dem Grundgesetz zusteht. Sie soll die Unabhängigkeit der Parlamentarier sichern. Das Bundesverfassungsgericht hat dies schon in seiner Entscheidung vom 21. Oktober 1971 (2 BvR 367/69) festgestellt und im so genannten „Diäten-Urteil“ vom 5. November 1975 (2 BvR 193/74) bestätigt.
Die Altersentschädigung schließt die Lücke in der Altersversorgung, die für Abgeordnete dadurch entsteht, dass sie im Parlament tätig sind und dafür auf eine andere, eine Altersversorgung begründende Berufstätigkeit ganz oder teilweise verzichten müssen. Denn für die Abgeordneten werden während der Mandatszeit keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt. Die Zeit der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag gilt auch nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts der Beamten.
Um ihrem Charakter als lückenfüllende Versorgung gerecht zu werden, wird die Altersentschädigung nach einem Jahr der Mitgliedschaft gewährt. Nach dem ersten Jahr beträgt sie 2,5 Prozent der Abgeordnetenentschädigung und steigt mit jedem weiteren Jahr der Mitgliedschaft um 2,5 Prozent an. Der Höchstbetrag liegt bei 65 Prozent der Abgeordnetenentschädigung und wird erst nach 26 Mitgliedsjahren erreicht. Diesen Höchstanspruch erwerben jedoch nur die wenigsten Abgeordneten, da die meisten von ihnen dem Deutschen Bundestag nur für zwei bis drei Wahlperioden angehören. Das Eintrittsalter für die Altersentschädigung ist zum 1. Januar 2008 — wie auch in der gesetzlichen Rentenversicherung — stufenweise vom 65. auf das vollendete 67. Lebensjahr erhöht worden.
Übergangsgeld
Das Übergangsgeld für Abgeordnete soll den beruflichen Wiedereinstieg absichern. Sein Zweck ist es, den Abgeordneten nach dem Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag eine Rückkehr in den vorherigen Beruf oder die Aufnahme einer neuen Berufstätigkeit zu ermöglichen. Damit trägt das Übergangsgeld dazu bei, die Unabhängigkeit der Abgeordneten zu sichern.
Wer ein Bundestagsmandat annimmt, gibt regelmäßig für eine ungewisse Zeit seinen bis dahin ausgeübten Beruf auf. Die Tätigkeit als Abgeordneter fällt oft in einen Lebensabschnitt, der bei anderen der Förderung der eigenen beruflichen Karriere dient. Ein Abgeordneter verzichtet darauf, ohne zu wissen, ob er in der nächsten Wahlperiode überhaupt wieder gewählt wird. Scheitert seine Wiederwahl, kann er nur in seine vorherige Position zurückkehren. Existiert sein Betrieb aber nicht mehr, hat er nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Auch wer vorher selbständig oder freiberuflich tätig war, muss häufig wieder ganz von vorne anfangen.
Für jedes Jahr der Parlamentszugehörigkeit wird ein Monat Übergangsgeld in Höhe der jeweils aktuellen Abgeordnetenentschädigung gezahlt, nach einer Wahlperiode also für vier Monate, insgesamt längstens für achtzehn Monate. Ab dem zweiten Monat nach dem Ausscheiden werden alle sonstigen Erwerbseinkünfte — auch solche aus privaten Quellen — auf das Übergangsgeld angerechnet.
Überbrückungsgeld (‘Sterbegeld’)
Hinterbliebene von Abgeordneten haben Anspruch auf Überbrückungsgeld, das die Umstellung auf die neuen Lebensverhältnisse finanziell erleichtern soll. Das Überbrückungsgeld entspricht der Höhe einer monatlichen Abgeordnetenentschädigung. Bei einer Dauer der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag von mehr als acht Jahren oder von mehr als zwei Wahlperioden entspricht es dem Eineinhalbfachen der Abgeordnetenentschädigung.
Früher diente das Überbrückungsgeld auch zur Abdeckung von Bestattungskosten („Sterbegeld“). Weil dieses so genannte Sterbegeld bei den in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten aber gänzlich entfallen ist, ist auch das Überbrückungsgeld für die Abgeordneten entsprechend um 1.050 € gekürzt worden.
Quelle: Deutscher Bundestag